Deutscher Verband der medizinischen Gipspfleger und -schwestern e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verband führt den Namen „Deutscher Verband der medizinischen Gipspfleger und -schwestern“.
  • Sitz des Verbandes ist Stuttgart.
  • Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

  • Die Förderung der Gesundheitspflege durch Förderung und Beratung in Fragen der Stützverbandtechnik.
  • Die Förderung der Berufsbildung: der Verein macht sich zur Aufgabe in allen Fragen der Stützverbandtechnik eine einheitliche Aus- und Fortbildung anzustreben.
  • Der Verein hat keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, die Gemeinnützigkeit soll beantragt werden.
  • Systematische Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen und Entwicklung neuer Modelle im Bereich der Sützverbandtechnik.
  • Staatlich Anerkennung einer anzustrebenden Fachausbildung von Krankenpflegern und Krankenschwestern im Fachbereich der Stützverbandtechnik.

§ 3 Gliederung des Verbandes

  • Der Verband kann kooperativ mit Interessengruppen gleicher Zielsetzung zusammenarbeiten.

§ 4 Mitglieder

  • Der Verband hat Vollmitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
  • Als Vollmitglieder können aufgenommen werden:
    • Gesundheits- und Krankenschwestern, Gesundheits- und Krankenpfleger
    • Gesundheits- und Kinderkrankenschwestern, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
    • Medizinisch Fachangestellte
  • Ehrenmitglieder – ohne Stimmrecht – sind Personen, denen der Verband wegen ihrer besonderen Verdienste die Ehrenmitgliedschaft verleiht. Sie sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  • Fördernde Mitglieder – ohne Stimmrecht – sind natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Verbandes ideell und finanziell fördern, ohne die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Vollmitgliedes zu erfüllen.
  • Krankenpflegepersonen oder Medizinische Fachangestellte, die Firmen repräsentieren, dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden, um die Neutralität des Verbandes zu wahren.

§ 5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung (MV) verliehen. Sie erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
  • Über die Aufnahme von Vollmitgliedern und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Verbandes.
  • Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu richten.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • Tod
    • Austritt
    • Ausschluß aus dem Verband
  • Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn:
    • die Interessen des Verbandes geschädigt werden;
    • die Beitragszahlungen mehr als drei Monate säumig sind und erfolglos gemahnt worden ist.
  • Ausgeschiedene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche an den Verband. Eine Rückzahlung der geleisteten Beiträge findet nicht statt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und vom Vorstand bekanntgegeben.
  • Die Beiträge sind jährlich zu zahlen. Über Anträge auf Stundung entscheidet der Vorstand.
  • Auch bei Ausscheiden aus dem Verband sind Beitragsschuldenzu begleichen.

§ 7 Organe

  • Organe des Verbandes sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
  • Über die Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Verbandes oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen sind.

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl über den Sitz im Vorstand. Diejenigen, die die höchste Stimmzahl erreichen, sind dann gewählt.
  • Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert in der Regel vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt bis zurWiederwahl eines Nachfolgers aus. Wiederwahl ist zulässig.
  • Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausscheidenden gewählt. Sind weniger als drei Vorstandsmitglieder vorhanden, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.
  • Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  • Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Die Abstimmung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen, es sei denn, daß ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung und Stimmabgabe verlangt.
  • Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
  • Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens 1 x im Jahr, statt.
  • Der Vorsitzende arbeitet ehrenamtlich.
  • Vorstand im Sinne des § 26 DGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeder von ihnen vertritt den Verband
    allein.

§ 9 Vorsitzender

  • Der Vorsitzende führt die laufenden Vorstandsgeschäfte. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein.
  • In wichtigen Angelegenheiten, die nicht bis zur Einberufung einer Sitzung des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung zurückgestellt werden können, ist der Vorsitzende berechtigt, sofort zu handeln. Die Zustimmung des Vorstandes ist unverzüglich nachzuholen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
  • Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch 1 x jährlich statt. Jede Versammlung muß mindestens sechs Wochen vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertretereinberufen werden.
  • Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen auf Verlangen:
    • des Vorsitzenden
    • von drei Vorstandsmitglieder
    • von 1/4 der Gesamtzahl der ordentlichen Mitglieder
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer kürzeren, mindestens jedoch achttägigen Frist, einberufen werden.
  • Alle Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungsterminschriftlich dem Vorsitzenden vorliegen.
  • Über Anträge, die nicht mit der Tagesordnung angekündigt sind, kann nur in dringenden Fällen abgestimmt werden, wenn sich 2/3 der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder hierfür aussprechen und die Dringlichkeit
    bejahen.
  • Die Mitgliederversammlung hat die Angelegenheiten des Verbandes satzungsgemäß im Rahmen der hier festgelegten Befugnisse zu erledigen. Sie ist für alle gemeinsam interessierenden Fragen zuständig.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes,
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
    • Beratung über den Geschäftsbericht des Vorstandes,
    • Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers und Genehmigung des Jahresabschlusses,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
    • Beschlußfassung über Richtlinien, Regeln und Verfahrensordnungen.
  • Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, wenn nicht durch Satzung etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, mit Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen, Richtlinien, Regeln und Verfahrensordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Anwesenden. Eine Beschlußfassung nach Ziffer 5 ist nicht zulässig.
  • Alle Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes ist jedoch eine geheime Wahldurchzuführen.

§ 11 Rechnungswesen

  • Das Rechnungswesen untersteht der Aufsicht des 1. Vorsitzenden. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.

§ 12 Kassenprüfer

  • Zur Prüfung der Jahresabrechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Für jeden Kassenprüfer ist ein Vertreter zu wählen. Nach einer Amtsperiode muß jeweils der 1. Prüfer ausscheiden. Eine Wiederwahl nach zwei Jahren ist möglich.
  • Die Kasse ist jährlich mindestens 1 x zu prüfen.
  • Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung die Prüfberichte zu erstatten.

§ 13 Verbandsvermögen

  • Das Vermögen des Verbandes darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Einzelnen Personen darf auch durch die Übernahme von Verwaltungsaufgaben keine unverhältnismäßig hohe Vergütung bezahlt werden.

§ 14 Satzungsänderungen

  • Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
  • Anträge zur Satzungsänderung sind an den Vorstand zu richten.

§ 15 Auflösung

  • Der Verband kann aufgelöst werden, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und 3/4 der Mitglieder der Auflösung zustimmen. Stimmübertragungen sind unzulässig.
  • Das Vermögen des Vereins soll im Falle der Auflösung nach Abwicklung aller Rechtsgeschäfte und Erfüllung aller Verbindlichkeiten zu steuerbegünstigten Zwecken i.S.v. § 2 der Satzung verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 16 Inkrafttreten

Satzung in der Fassung vom 13.06.1987,

Änderung vom 27.02 1988,

Änderung vom 26.10.1991

 

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